Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote der Firma Müboplast Müller GmbH – im nachfolgenden kurz „Lieferfirma“ genannt – erfolgen stets unverbindlich und freibleibend, dies gilt auch für die Höhe der Preise, welche in den im Umlauf befindlichen Listen aufgeführt sind.

2. Die Lieferfirma ist bestrebt, die vorgesehene Lieferzeit einzuhalten. Sollte ihr dies aus besonderen Umständen nicht möglich sein, so kann ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Bestellers erst erfolgen, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens 4 Wochen erfolglos verstrichen ist. Im Falle eines Rücktritts steht dem Besteller gegenüber der Lieferfirma kein Schadenersatzanspruch zu.

3. Die Lieferfirma kann von einem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten, wenn durch höhere Gewalt in gleicher Weise wie durch Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Rohstoffmangel u. a. während der Auftragsbearbeitung Betriebsstörungen – auch bei den Vorlieferanten – entstehen. Auch in diesem Fall ist ein Schadenersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen.

4. Falls in der Zeit zwischen Erteilung des Auftrages und dessen Annahme Preiserhöhungen eintreten, ist der Besteller berechtigt, sofort nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung von seinem Auftrag mit der in Ziff. 3 letzter Satz festgehaltenen Folge zurückzutreten.

5. Bei Sonder- und Prägeaufträgen ist Unter- und Überlieferung der bestellten Warenmenge bis zu 10% zulässig. Festgehalten wird hier noch, dass wir für Schäden, welche für eingelagerte Ware aus Abschluss-Aufträgen auftreten können, nicht haften.

6. Teillieferungen sind gestattet. Die gilt auch bei Fix- und Termingeschäften sofern keine gegenteiligen Abmachungen getroffen wurden.

7. Die Ware ist unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft vom Besteller zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug gehen Kosten und Gefahr der Lagerung auf den Besteller über. Das gleiche gilt bei Bahnsperren und sonstigen Transportsperren, die einen Versand unmöglich machen. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert ab Fabrik oder Lager auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Auf dessen schriftlich erklärten Wunsch kann zu seinen Lasten eine Versicherung abgeschlossen werden. Auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung trägt der Besteller das Risiko. Grundsätzlich wählt die Lieferfirma den frachtgünstigsten Versandweg. Wird auf Wunsch des Bestellers nach Annahme des Auftrags der Reiseweg oder die Versandart geändert, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Verpackungsmaterial, das zum Transport der Ware notwendig ist, wird berechnet. Eine Rücknahme desselben mit Ausnahme von Kisten, ist nicht vorgesehen; Kisten sind innerhalb von 14 Tagen frachtfrei zurückzusenden. Transportrisiko für Fremdpapier und Druckeinlagen ist nicht versichert.

8. Werkzeuge, die zur Herstellung von Sonderanfertigungen erforderlich sind, werden den Kunden anteilmäßig berechnet und bleiben Eigentum der Lieferfirma. Erforderliche Prägestempel werden auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers angefertigt und gehen in dessen Eigentum über. Der Lieferfirma bleibt es vorbehalten, diese zu einem angemessenen Preis zu übernehmen. Prägestempel, bei denen nur Anteilkosten berechnet werden, bleiben Eigentum der Lieferfirma.

9. Falls die Lieferfirma nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Zweifelsfalle ist hier die Lieferfirma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferfirma eventuell entstandener Schaden ist zu ersetzen. Von der Lieferfirma anzufertigende Proben, Entwürfe, Skizzen, Muster und Werkzeuge werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Sie bleiben Eigentum der Lieferfirma. Muster und Entwürfe dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden.

10. Mängelrügen können nur innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware beim Besteller berücksichtigt werden. Branchenübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Farbe berechtigen nicht zur Beanstandung. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen. Differenzen können nur Berücksichtigung finden bei Einsendung der Originallieferscheine. Retouren werden ohne vorheriges Einverständnis der Lieferfirma nicht gutgebracht.

11. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar mit 2% Skonto nach 30 Tagen netto ohne Abzug. Wechsel (ohne Skontogewährung) werden nur nach vorheriger Vereinbarung und vorbehaltlich der Diskontierung durch die Bank hereingenommen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen – Wechselspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an die Lieferfirma zu leisten – Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Bei Lieferungen nach dem Ausland gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die ihnen entsprechende Vereinbarung. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird ein Wechsel oder ein Scheck nicht eingelöst bzw. protestiert, stellen sich nach eingegangener Vertragsverpflichtung begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers ein, so kann die Lieferfirma für alle noch nicht bezahlten Lieferungen ohne Rücksicht auf frühere Vereinbarungen, Kündigungsvermerke, Wechselsicherung u. a. entweder Sicherheitsleistung oder Barzahlung verlangen oder von ihren Lieferungsverpflichtungen zurücktreten und Schadenersatz fordern. Bei Rücktritt steht dem Besteller selbst kein Schadenersatzanspruch zu. Das gleiche Recht steht der Lieferfirma zu, wenn sie erst nach Abschluss des Vertrages davon Kenntnis erhält, dass der Besteller seine Vorräte oder Außenstände ganz oder teilweise verpfändet oder abgetreten oder anderen Lieferanten Sicherheit gewährt hat. Die Lieferfirma behält sich vor, bei Überschreitung eines Zahlungszieles von mehr als 30 Tagen Verzugszinsen in Höhe von z. Zt. 1 der Restschuld für jeden angefangenen Monat sowie Mahngebühren zu erheben. Die Lieferfirma behält sich Lieferung gegen Nachnahme, insbesondere gegenüber Käufern, mit welchen sie noch nicht in Geschäftsverbindung gestanden hat, ausdrücklich vor.

12. Die Lieferfirma behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und Begleichung sämtlicher offener Forderungen, die der Lieferfirma aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, vor. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, das Vorbehaltsgut zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger des Bestellers sind der Lieferfirma unverzüglich mitzuteilen. Dagegen darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußert werden. Im Falle des Verkaufs – sei es in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand – geht der Anspruch des
Bestellers gegen den Drittkäufer ohne besonderen Übertragungsakt auf die Lieferfirma über. Der Besteller ist berechtigt, diese der Lieferfirma
abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer einzuziehen, hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an die Lieferfirma abzuführen. Die
Lieferfirma behält sich vor, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der Besteller ist verpflichtet, diese Drittkäufer auf Verlangen namhaft zu machen.. Der Besteller hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern und hat auf Wunsch den Nachweis über die erfolgte Versicherung zu erbringen. Aufnahme in ein Kontokorrent und Anerkennung eines Saldo berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

13. Die Lieferfirma ist berechtigt, bei Zahlungsrückständen vom Vertrag zurückzutreten, nach angemessener Fristsetzung die Kaufsache an sich zu
nehmen und sie nach ihrer Wahl freihändig zu veräußern. Der Erlös ist auf die Verpflichtungen des Bestellers anzurechnen, und soweit er diese übersteigt, an ihn auszuzahlen. Macht die Lieferfirma aus diesem Grunde von ihrem Recht des Rücktritts Gebrauch, so gehen alle ihr entstandenen und noch entstehenden Kosten (z.B. Provision, Benutzung und Abnutzung, Abtransport, Aufarbeitung u. a.) zu Lasten des Käufers.

14. Alle früheren und zukünftigen mündlichen Abmachungen und Vereinbarungen sind ungültig, solange sie nicht von der Lieferfirma schriftlich
bestätigt sind. Die Lieferfirma ist berechtigt, zugunsten beider Vertragspartner offensichtliche Versehen und Rechenfehler zu berichtigen, die Gültigkeit eines Vertrages wird hierdurch nicht beeinflusst.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten, auch für Wechsel und Scheckforderungen, ist Bochum.

16. Vorstehende Grundlagen der geschäftlichen Zusammenarbeit erkennt der Besteller durch Erteilung eines Auftrags als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis der Lieferfirma darauf, um sie für den Auftrag allein maßgebend zu machen.

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